Israelische Siedler greifen palästinensischen Bauern in der Nähe
von Bethlehem an
23. November 2020 - Übersetzt mit DeepL
Bewaffnete illegale
israelische Siedler warfen am Sonntag Steine auf unbewaffnete
palästinensische Zivilisten im Weiler Shushahla südlich von
Bethlehem, im Süden des Westjordanlandes, wie die
palästinensische Nachrichtenagentur WAFA berichtete.
Nach Angaben des Ortsansässigen Muhannad Salah gaben er und sein
älterer Vater an, dass er und sein älterer Vater ihr Vieh weiden
ließen, als eine Gruppe bewaffneter extremistischer Kolonisten
begann, Steine auf sie zu werfen, mit der Absicht, sie zu
terrorisieren.
Die illegalen Kolonialisten, die vermutlich aus der nahe
gelegenen illegalen Siedlung Eliazar stammten, wurden von
Einheimischen abgewehrt, und es wurden keine Verletzungen
gemeldet.
Die israelischen Siedler im gesamten besetzten Westjordanland
schikanieren und überfallen weiterhin palästinensische
Dorfbewohner und Bauern, während israelische Soldaten die Häuser
anderer zerstören, was an beiden Fronten zu Zwangsumsiedlungen
führt.
In diesem Zusammenhang haben israelische Streitkräfte am Samstag
Dutzende extremistischer israelischer Kolonisten gedeckt, die in
palästinensisches Eigentum im Dorf al-Tuwana südlich von Hebron,
im Süden des Westjordanlandes, eingedrungen sind.
Quelle
in
Kommentar zum sog. "Ried-Urteil" des VGH, nach dem die Stadt
München nicht befugt ist, "Bewerbern allein wegen zu erwartender
unerwünschter Meinungsäußerungen den Zugang zu ihren
öffentlichen Einrichtungen zu verwehren"
Das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 17. November 2020 im
Rechtstreit zwischen dem Münchner Bürger Klaus Ried und der
Stadt München ("Ried-Urteil") ist ein Meilenstein im Kampf für
das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
Der VGH hat mit großer Klarheit
ausgesprochen, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf
Überlassung eines städtischen Veranstaltungssaales ("öffentliche
Einrichtung" im Sinne des Art. 21 Absatz 1 Satz 1 GO) für eine
geplante öffentliche Podiumsdiskussion hat.
Als Thema der Veranstaltung war
vorgesehen "Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein?
- Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine
Folgen". Nach diesem Beschluss sollen alle Bewerber, die sich in
einer geplanten Veranstaltung "mit den
Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne
befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese
werben" zwingend von der Raumvergabe in städtischen
Einrichtungen ausgeschlossen sein.
Der VGH hat nun klargestellt, dass
die vom Kläger beantragte Raumüberlassung auf der Grundlage des
Stadtratsbeschlusses vom 13. Dezember 2017 nicht ausgeschlossen
werden kann. Nach Auffassung des Gerichts verstößt dieser
Beschluss gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5
Absatz 1 Satz 1 GG) und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art.3 Absatz 1 GG). Die Stadt sei nicht befugt, "Bewerbern
allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen den
Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen zu verwehren." Dies
hätte nämlich zur Folge, dass zur Streitfrage überhaupt kein
öffentlicher Meinungsaustausch mehr stattfinden könne.
Der von der Stadt verfügte
generelle Ausschluss von Veranstaltungen zur BDS-Kampagne sei
rechtswidrig, weil nicht erkennbar ist, dass solche
Veranstaltungen mit der Gefahr der Begehung von strafbaren
Handlungen verbunden sind. Von einer konkreten
Rechtsgutgefährdung, die eine staatliche Schutzpflicht auslösen
würde, könne bei der BDS-Kampagne nicht gesprochen werden. Es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kampagne eine
"gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in
Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese
Bevölkerungsgruppe umfassen könnte." Allein die Einschätzung der
Stadt, es bestehe eine antisemitische Grundtendenz, könne den
Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht ausschließen.
Außerdem liege ein Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Werde nämlich eine
öffentliche Einrichtung für Veranstaltungen zu
allgemeinpolitischen Fragen zur Verfügung gestellt, so dürften
nicht nur - nach Art eines Tendenzbetriebs - die vom
Einrichtungsträger gebilligten Themen und Meinungen zugelassen
werden.
In dieser politisch aufgeladenen
Situation bedarf es eines hohen Maßes an richterlicher
Unabhängigkeit, sich sachfremden Einflüssen zu entziehen. Das
"Ried-Urteil" zeigt, dass sich der VGH streng am Recht
orientiert hat. Damit hat er das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung entscheidend gestärkt. Insofern ist das Urteil
wegweisend für andere anstehende Verfahren.
Verwunderlich ist
nur, dass das Urteil davon ausgeht, der Kläger habe eine
Veranstaltung zum Thema BDS geplant. Dieser hat nämlich
durchgehend und unmissverständlich betont, dass eine
Podiumsdiskussion zur Meinungsfreiheit und zur Problematik des
Stadtratsbeschlusses vom 13. Dezember 2017 vorgesehen sei. Diese
Veränderung des Sachverhaltes (Tatbestand des Urteils) durch das
Gericht ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Denn wenn es in
städtischen Räumen erlaubt ist, sogar über den "heiklen"
Streitstoff BDS zu diskutieren, dann gilt das erst recht für
eine Diskussion über die vergleichsweise "harmlosen" Themen
Meinungsfreiheit und Stadtratsbeschluss. Der Kläger wird
hierdurch nicht beschwert, so dass seine Beanstandung der
gerichtlichen Pressemitteilung letztlich ins Leere geht.
Unerfreulich aus Klägersicht ist
jedoch, dass ihn das Gericht auf den verkehrstechnisch
ungünstigen Veranstaltungsort Bürgersaal Fürstenried verwiesen
hat. Hierin liegt allerdings kein Rechtsfehler, denn diese
Entscheidung entspricht wörtlich einem nachträglich gestellten
Hilfsantrag des Klägers. Nachvollziehbar ist auch, dass das
Gericht den vorrangig gestellten Antrag auf Vermietung eines
Saals "in einem anderen städtischen Raum" abgewiesen hat. Der
Senat hat den anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es diesen
Antrag als "zu unbestimmt" erachte. Dier Klägerseite hat
offensichtlich versäumt, den Antrag inhaltlich zu
konkretisieren. Das wäre dringend angeraten gewesen, weil
insoweit bereits das Verwaltungsgericht Bedenken geäußert hatte.
Diese Nachlässigkeit ändert jedoch
nichts daran, dass mit dem Urteil eine rechtsstaatlich wichtige
grundsätzliche Klärung erzielt worden ist: Der Kläger hat gegen
seine Stadt einen Rechtsanspruch auf Raumüberlassung.
Es ist befremdlich, dass die Stadt
München sofort Revision angekündigt hat, ohne die Urteilsgründe
im Detail zu überprüfen. Letzteres wäre von einer mit
Steuermitteln prozessierenden Partei zu erwarten. Eine
sorgfältige Prüfung ist auch deshalb geboten, weil das Urteil
sehr eingehend begründet ist.
Entscheidend aber ist, dass schon
jetzt erkennbar ist, dass die Erfolgsaussichten einer Revision
gering sind. Das ergibt sich aus drei prozessrechtlichen
Überlegungen:
• Der VGH hat den Rechtsanspruch
des Klägers tragend auf den Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung gestützt. Bei diesem Gesetz handelt es sich um
"Landesrecht". § 137 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
bestimmt jedoch, dass die Revision nur darauf gestützt werden
kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von
"Bundesrecht" beruht. Das bedeutet, dass die tragenden
Überlegungen des VGH einer Überprüfung im Revisionsverfahren von
vorneherein nicht zugänglich sind. • Soweit im Urteil ergänzend
auf die Grundrechte (Art. 5 GG, Art. 3 GG) Bezug genommen worden
ist, handelt es sich rechtstechnisch um Hilfserwägungen, die
nicht entscheidungserheblich sind und somit generell nicht zum
Erfolg der Revision führen können. • Abgesehen davon stehen
diese Begründungspassagen mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im
Einklang.
So gesehen wäre es ein Zeichen
bürgerschaftlichen und demokratischen Denkens, wenn die Stadt
ihren bisher gezeigten juristischen Starrsinn zurückstellen
würde und dem Kläger nach fast drei Jahren des Streitens endlich
das gibt, was ihm rechtlich zusteht, nämlich einen
Veranstaltungsraum. Das wäre zugleich eine ehrenvolle Verbeugung
vor dem Rechtsstaat und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Dies liegt auch im wohlverstandenen
Interesse der jüdischen und israelischen Mitbürger. Ein wilder
Parforceritt der Stadt am Rande oder jenseits der Legalität
trägt nicht zur Deeskalation etwaiger antisemitischer
Ressentiments bei. Das aber sollte den Stadtratsfraktionen und
dem Oberbürgermeister wichtiger sein als eine spekulative
Hoffnung auf einen unwahrscheinlichen Prozesserfolg in ferner
Zukunft. Innehalten und nachdenken ist das Gebot der Stunde.
Das Palästina Portal - Täglich
neu - Nachrichten, Texte die in den deutschen Medien fehlen. Gegen Gewalt
und Rassismus, einem gerechten Frieden verpflichtet, Politisch und finanziell
unabhängig